Heiner Schüpp

Emsbüren als Spielball der Territorialmächte in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts

Die Auflösung der alten Herrschaftsstrukturen ist ein Kennzeichen für den Prozess des politischen Wandels in Europa am Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert. Die Ausstrahlungen der Französischen Revolution, besonders aber die Eroberungen Napoleons I. in den Revolutionskriegen seit 1792, bildeten den Auftakt für die territoriale Neuordnung Europas, die mit den Regelungen des Wiener Kongresses 1815 ihren ersten Abschluss fand. Die Geschichte des Kirchspiels Emsbüren in dieser Zeit des Übergangs bietet ein anschauliches Beispiel dafür, wie sich überregionale Ereignisse oder die sogenannte „große Geschichte“ in der Provinz auswirken konnten.1 Die territoriale Zugehörigkeit in den ersten 25 Jahren des 19. Jahrhunderts wechselte so häufig und ist entsprechend kompliziert, dass im Rahmen der hier vorgelegten Ortsgeschichte eine zusammenfassende Darstellung lohnend erscheint. Dazu kommt, dass die Quellengrundlage für die Geschichte des engeren Ortes Emsbüren ausgesprochen dünn ist. Im Rahmen des Beitrags soll dennoch so weit wie möglich gezeigt werden, ob und wie sich die wechselvolle Territorialgeschichte auf das Leben vor Ort ausgewirkt hat. Es wird bei einigen Passagen allerdings unvermeidlich sein, wenigstens referierend auf überregionale Ereignisse einzugehen, die auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit der Ortsgeschichte Emsbürens zu stehen scheinen.

Mit dem Abschluss der Auseinandersetzungen um die Territorialherrschaft im Nordwesten und der Ausbildung des Niederstifts Münster Ende des 14. Jahrhunderts lag Emsbüren im Korridor, der Ober- und Niederstift verband. Der Bischof von Münster war Ortsherr in Emsbüren. Der Ort gehörte zum Amt Rheine-Bevergern, wie es seit der Vereinigung 1578 hieß, der Drost als Amtsverwalter des Bischofs saß in Bevergern.2

Die französischen Eroberungen links des Rheins während der Revolutionskriege bedeuteten für die bislang dort herrschenden Fürstenhäuser z. T. erhebliche Gebietsverluste. Der Frieden von Lunéville 1801 sah eine Entschädigung dieser Fürsten durch Übereignung bislang geistlicher Herrschaften rechts des Rheins vor (Säkularisation). Im sogenannten Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 legte man die Verteilung fest. Im Zuge der dort getroffenen Regelungen wurde auch das Fürstbistum Münster aufgeteilt. Den Hauptanteil davon erhielt Preußen, der Rest fiel an kleinere zu entschädigende Fürstenhäuser, wie etwa das der Herzöge von Arenberg, die im Emsland das alte Amt Meppen erhielten. Noch vor Inkrafttreten des Reichsdeputationshauptschlusses besetzte Preußen bereits im Sommer 1802 die ihm zugedachten Teile, darüber hinaus zunächst einmal aber auch die Landstriche, die anderen Fürsten zugesprochen worden waren. Man wollte sich später mit diesen über die genaue Grenzziehung auseinandersetzen.

Das Amt Rheine-Bevergern, zu dem wie oben schon erwähnt auch Emsbüren gehörte, wurde selbst noch einmal geteilt. Den größten Teil erhielt Preußen und aus dem Rest, im Wesentlichen die Stadt Rheine und die links der Ems gelegenen Teile der Kirchspiele Emsbüren, Schepsdorf und Salzbergen, bildete man das Fürstentum Rheina-Wolbeck, dessen Landesherren die Grafen von Looz-Corswarem waren. Dieses Grafengeschlecht stammte ursprünglich aus Ostbelgien, aus der Gegend um St. Trond. Lange blieb umstritten, ob die Grafen überhaupt Verluste erlitten hatten und zu entschädigen waren. Mit Geschick und der Hilfe guter Berater und Beziehungen erreichte Wilhelm Joseph von Looz-Corswarem es aber, in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen zu werden. Auf der Suche nach einem angemessenen Territorium für ihn waren Preußen und Frankreich schließlich im Fürstbistum Münster fündig geworden.3 So kam es mit der Bildung des Fürstentums Rheina-Wolbeck zu einem territorialen Kuriosum, das auf der Landkarte einem Schlauch mit zwei verdickten Enden glich. Die Längenausdehnung betrug etwa 90 km, die Breite war durchschnittlich 10–15 km, dabei maß die schmalste Stelle nur etwa 2,5 km. Das Kuriosum bestand gerade auch darin, dass die Teile des Kirchspiels Emsbüren, die im alten Amt Rheine-Bevergern rechts der Ems lagen, nun preußisch regiert wurden, während die links der Ems gelegenen Teile jetzt zum neu geschaffenen Fürstentum Rheina-Wolbeck gehörten. Für das Kirchspiel Emsbüren waren das Emsbüren selbst, Berge, Ahlde, Mehringen, Leschede, Elbergen und Bernte.4

Am 31. Januar 1803 trat der zum Herzog ernannt Wilhelm Joseph seine Herrschaft an. Nachdem er kurz darauf verstarb, fiel die eigentliche Inbesitznahme des Landes seinem Nachfolger Herzog Joseph Arnold zu. Dessen erste Aufgabe war es, sich mit den preußischen Regierungsvertretern über den Grenzverlauf auseinanderzusetzen. Im Bereich des Kirchspiels Emsbüren gab es kaum Probleme, da man sich an der Ems als natürlicher Grenze orientieren konnte.

In Emsbüren änderte sich durch die neue Landesherrschaft kaum etwas, soweit die dürftige Quellenlage eine solche Aussage zulässt. Die Akten spiegeln die üblichen Auseinandersetzungen um die Abgaben und die von den abhängigen Bauern zu leistenden Dienste. Am 16. Juli 1804 beklagte sich etwa der Emsbürener Ortsvorsteher Wilhelm Hettermann bei der Regierung in Rheine über die Spanndienste für den Bau eines Weges der Stadt Rheine, die die Emsbürener sehr stark belasteten. Er bat darum, auch andere in entsprechender Weise heranzuziehen. Bereits am 21. Juli 1804 rechtfertigte der Landrentmeister Theodor Forckenbeck die Maßnahme als notwendig und ging nicht weiter auf die Emsbürener Beschwerde ein. Der Streit konnte nicht beigelegt werden und dauerte bis 1806.5 Das Einnahmeregister des Richthofes in Emsbüren, an den die abhängigen Höfe ihre Abgaben zu entrichten hatten, verzeichnet für diese Jahre keine besonderen Angaben zu Emsbüren.6

Im gesamten Kirchspiel Emsbüren waren damals rund 2 300 Einwohner registriert. Für den Ort Emsbüren selbst fehlen die genauen Zahlen, aus einer späteren Überlieferung kann aber auf eine Einwohnerzahl von rund 300 geschlossen werden.7

Die weitere politische Entwicklung setzte dem Fürstentum Rheina-Wolbeck ein jähes Ende. Die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Frankreich lebten wieder auf und nach der Niederlage der gegen Napoleon verbündeten Mächte ordnete dieser die politische Landkarte erneut um. Mit der Gründung des Rheinbundes unter Federführung Frankreichs am 12. Juli 1806 wurde ein System von abhängigen „Satellitenstaaten“ geschaffen, dass vornehmlich französischen militärstrategischen Interessen diente.

Das Fürstentum Rheina-Wolbeck wurde in das Großherzogtum Berg eingeordnet, das Joachim Murat, ein Schwager Napoleons, regierte. Bereits am 2. August 1806 traten die Franzosen die Herrschaft an und zogen in Rheine ein. Bevor sich allerdings im Bereich der Verwaltung konkret etwas hätte ändern können, ergab sich schon wieder eine Veränderung. Nach seiner Niederlage gegen Napoleons Heere am 14. Oktober 1806 bei Jena und Auerstedt verlor Preußen die Herrschaft über seine westlich der Elbe liegenden Besitzungen. Im Friedensvertrag von Tilsit vom 9. Juli 1807 wurde Napoleon die Verteilung dieser Gebiete überlassen. So kam im Januar 1808 u. a. der seit 1803 preußische Teil des ehemaligen Fürstbistums Münster an das Großherzogtum Berg. Für das Kirchspiel Emsbüren bedeutete das, dass die 1803 an Preußen gefallenen rechts der Ems gelegenen Teile wieder mit den linksemsischen vereinigt wurden.8

Am 15. Juli 1808 übernahm Napoleon selbst die Herrschaft über das Großherzogtum Berg, nachdem sein Schwager Murat König von Neapel geworden war. Unter der Leitung des kaiserlichen Kommissars Beugnot wurde von der Hauptstadt Düsseldorf aus zügig das französische Verwaltungsgliederungsmodell in die Tat umgesetzt. Man wollte damit eine Anpassung an das in Frankreich übliche System, also eine Vereinheitlichung, erreichen, und versprach sich eine effektivere Landesverwaltung, durch die vor allem höhere Einnahmen erzielt werden sollten. Das Land wurde also in Departements, Arrondissements, Kantone und Municipalitäten gegliedert. Das Kirchspiel Emsbüren bildete dementsprechend im Departement der Ems, Arrondissement Lingen, Kanton Lingen eine Municipalität. Diese Gebietskörperschaft entsprach einer französischen Mairie und wurde von einem Maire verwaltet. Dessen vielfältige Aufgaben und Kompetenzen werden weiter unten ausführlicher dargestellt. Maire von Emsbüren war in dieser Zeit Johann Wilhelm Hettermann, der bei seiner Arbeit von zwei Beigeordneten, Bernard Gottfried van Werde und Wilhelm Heinrich Knipers unterstützt wurde.9

Die französische Politik strebte insgesamt danach, allmählich „französische“ Staaten auf deutschem Boden einzurichten. Schneller als erwartet wurde das verwirklicht. Im Krieg gegen England versuchte man durch die sogenannte „Kontinentalsperre“ England von seinen kontinentaleuropäischen Märkten abzuschneiden, um es wirtschaftlich zu schwächen. Um die angeordneten Handelsverbote besser durchsetzen und kontrollieren zu können, wurde mit Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1810 der Norden Deutschlands von Frankreich annektiert, also zu französischem Staatsgebiet erklärt. Für den nördlichen Teil des Großherzogtums Berg bedeutete das, dass es seitdem zum kaiserlichen Frankreich gehörte. Bereits zum 1. Januar 1811 sollten die neuen französischen Verwaltungsinstitutionen ihre Arbeit aufnehmen.10

Auf der oberen Verwaltungsebene wurden drei Departements eingerichtet. Die ehemalige bergische Municipalität Emsbüren wurde nun wieder entlang der Ems geteilt. Der rechtsemsische Teil bildete eine Mairie im Kanton Lingen, das wiederum zum Arrondissement Lingen innerhalb des Ober-Ems-Departements gehörte, das seinen Hauptsitz in Osnabrück hatte. Der linksemsische Teil mit dem Ort Emsbüren selbst bildete ebenfalls eine Mairie. Zunächst zum Departement der Ijssel-Mündungen gehörig, wurde sie am 28. April 1811 zum neu eingerichteten Lippe-Departement mit Regierungssitz Münster geschlagen. Innerhalb dieses Verwaltungsbezirkes gehörte sie zum Arrondissement Neuenhaus, Kanton Bentheim.11 Ab 1812 war Georg von Müller als Maire eingesetzt, als Beigeordnete fungierten weiterhin Wilhelm Heinrich Knipers und Bernard Gottfried van Werde.

Der Maire stellte die unterste Stufe der Verwaltungshierarchie dar und hatte umfangreiche Aufgaben zu erfüllen. In erster Linie sollte er ausführendes Organ und Repräsentant des Staates sein. Daneben musste er einen normalen Beruf ausüben, sofern er nicht vermögend war, da er kein Amtsgehalt erhielt. Seine Verwaltungsbefugnisse umfassten in seinem Bezirk folgende Aufgaben:

1. Standesbeamter einschließlich der Führung der Zivilstandsregister, die bisher von den Pfarrern geführt worden waren,

2. Güter- und Finanzverwaltung, 

3. Wehrbehörde mit Überwachung der Musterung und Rekrutengestellung,

4. Polizei zur Sicherung der öffentlichen Ordnung,

5. Geheimdienst als Informationssammelstelle.

Der Maire wurde zwar bei der Durchführung dieser Aufgaben von Beigeordneten (Adjoint) und weiteren Mitarbeitern unterstützt, in Anbetracht des hierarchischen Systems war eine echte Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf andere aber kaum möglich. So überrascht es nicht, dass die übergeordneten Stellen, die die Maires einsetzten, große Mühe hatten, geeignete Amtspersonen zu finden. Diese mussten über Grundkenntnisse in der Administration verfügen und bereit sein, sich an das französische System anzupassen, vor allem mussten sie den neuen Herren aber loyal erscheinen. Gerade im ländlichen Raum kam es deshalb häufig vor, dass Stellen nicht besetzt werden konnten, da keine ausreichende Zahl verlässlicher Männer zur Verfügung stand.

Der Maire wurde durch einen sogenannten „Municipalrat“ beraten und unterstützt. Mitglieder des jeweiligen Municipalrates waren Angehörige der Mairie, die nach Ansehen und Vermögen berufen wurden.12 In der Mairie Emsbüren (links der Ems) waren das 1812 Bernard Arming, Wilhelm Heinrich von Graes, Bernard Hammeyer, Herman Haverland, Herman Hermeling, Johann Wilhelm Hettermann, Heinrich Hettermann, Bernard Hoveller, Everhard Hülsmeyer, Gerhard Humberg, Herman Klüsener, Herman Meyering, Heinrich Meyndering, Theodor Roling, Heinrich Rolert, Andreas Schulte, Bernard Schulte, Herman Theysing, Gerhard Herman Wissing und Johann Theodor Wolbert.13

Bewusst wurden bei der Ämterbesetzung auf dieser untersten Verwaltungsebene soweit wie möglich ortsansässige Persönlichkeiten ausgewählt. Man traute ihnen unter den gegebenen Umständen eher zu, besonders die die Bevölkerung weitgehend überfordernden und hart belastenden Maßnahmen der Steuereintreibung, die Grund-, Kopf- und Gütersteuer umfasste, und der Soldatenrekrutierung durchzusetzen, ohne dass es zu größerem Widerstand kam. Das kriegführende Frankreich war schließlich auf die erhöhten Einnahmen und die Auffüllung seiner Armeen dringend angewiesen. Genauere Angaben darüber, wie die Mairie Emsbüren oder der Ort selbst belastet wurden, fehlen leider.

Aber auch die Herrschaft der Franzosen ging zu Ende. Nachdem Napoleon 1812 damit gescheitert war, Russland zu erobern, wurden in den sich anschließenden Feldzügen die zuvor von Napoleon besetzen und z. T. sogar Frankreich einverleibten Staaten von französischer Herrschaft befreit. Die „Völkerschlacht“ von Leipzig vom 16.–19. Oktober 1813 brachte die entscheidende Wende. Nach ihrer Niederlage zogen sich Napoleons Armeen über den Rhein Richtung Frankreich zurück und die Heere der verbündeten Preußen, Russen, Österreicher, Schweden und Briten folgten ihnen. Zur Jahreswende 1813/14 überschritten sie den Rhein. Hinter den Linien im „befreiten“ Gebiet bestimmte das von den Verbündeten kollegial besetzte Zentralverwaltungsdepartement die Wiederherstellung der Verwaltung und übertrug die unmittelbare Entscheidungsgewalt auf die jeweiligen örtlichen militärischen Führer. Die französischen Verwaltungsbeamten waren im Übrigen mit der abziehenden Armee geflohen. Eine der Aufgaben der Kommission war es, die von Napoleon mediatisierten Fürsten wieder in ihre alten Rechte einzusetzen und sie zur Unterstützung der Alliierten mit Geld und Soldaten anzuhalten. Den Herzögen von Looz-Corswarem, die versuchten, ihre landesherrlichen Rechte im ehemaligen Fürstentum Rheina-Wolbeck mit öffentlicher Bekanntmachung vom 14. November 1813 wieder aufzurichten, verweigerte man allerdings die Restitution. In den politischen Überlegungen der bestimmenden Mächte wurde die Wiedereinrichtung von selbständigen Kleinstaaten langfristig nicht für zweckmäßig gehalten.14 So verbot der kommandierende preußische General von Bülow am 19. November 1813 dem Herzog Joseph Arnold von Looz-Corswarem, irgendwelche Souveränitätsrechte in seinem ehemaligen Landesfürstentum auszuüben, da die besetzten Gebiete unter Militärverwaltung standen.15

Bis zum 9. November 1813 hatten preußische Truppen bereits die Gebiete um Lingen und Tecklenburg besetzt. Auch die links und rechts der Ems gelegenen Teile des Kirchspiels Emsbüren wurden in diesen Tagen befreit. General von Bülow erließ mit öffentlicher Bekanntmachung folgende Vorschriften: 

1. Anwerbungs- und Rekrutierungsverbot für Frankreich bei Todesstrafe,

2. Beschlagnahme aller öffentlichen Einnahmen und Kassen,

3. Einsetzung des preußischen Geheimrats Karl Phillipp Mauve als „Gouverneur“ und Chef der interimistischen Regierungskommission für Lingen und Tecklenburg,

4. Verbleiben im Amt der bisherigen Maires, soweit sie bewährt und von „patriotischer Gesinnung“ waren,

5. Allgemeine Dienst- und Verteidigungspflicht.16

Schon am 12. November 1813 wurde die Verwaltungsgemeinschaft von Lingen und Tecklenburg aufgelöst und für den Lingener Bereich der bisherige französische Unterpräfekt von Neuenhaus, Michael Anton von Tenspölde als Landrat eingesetzt. Am 18. November 1813 wurden dann die getroffenen Entscheidungen wiederum durch öffentlichen Anschlag bekanntgemacht. Über die Personalentscheidung hinaus blieben die Gerichtszuständigkeiten erhalten, wurde die Kommunikation mit dem Feind verboten und alle Franzosen ihrer Ämter enthoben. Des Weiteren wurden die Gendarmerie und die Geheimpolizei aufgelöst mit dem Hinweis „eine(r) geheime(n) Polizei bedarf es in des Königs von Preußen Staaten nicht“. Es wurde eine allgemeine Mobilmachung angeordnet, durch die Landwehr- und Sturmabteilungen aufgestellt werden sollten. Der General dachte aber auch an die Einnahmen des Staates und ordnete an, dass die Abgabepflichten bis auf weiteres bestehen blieben.17

Für Emsbüren war zwar damit die Zugehörigkeit zum Kaiserreich Frankreich beendet, was aber mit den „herrenlosen“ Ländern geschehen sollte, wurde erst allmählich deutlich.18 Bereits am 13. Dezember 1813 hatten sich Preußen und Hannover im Vorgriff auf spätere staatsrechtliche Regelungen darauf geeinigt, dass das Kirchspiel Emsbüren links der Ems auf Hannover übertragen werden sollte. Noch vor den abschließenden vertraglichen Vereinbarungen, die erst im Schlussdokument des Wiener Kongresses am 9. Juni 1815 festgeschrieben wurden, hatte man am 31. Mai und 25. Juni 1814 die Übertragung verbindlich festgelegt.19 Hier wird offenbar, warum man ein Wiederaufleben des Fürstentums Rheina-Wolbeck auf jeden Fall verhindern wollte und deswegen die Restitution Herzog Arnold Josephs verweigerte. Ein souveräner Kleinstaat Rheina-Wolbeck hätte den territorialen Neuordnungsplänen der Großmächte zu große Schwierigkeiten bereiten können.

Auch über den rechtsemsischen Teil hatten sich Preußen und Hannover grundsätzlich auseinandergesetzt. Um England für das Bündnis zu gewinnen, musste sich Preußen am 14. Juni 1813 vertraglich dazu verpflichten, Entschädigungsleistungen durch Gebietsabtretungen an Hannover zu erbringen. Auf dem Wiener Kongress wurde diese Verpflichtung konkretisiert. In Verträgen vom 13. und 21. Februar 1815 wurde die preußische Niedergrafschaft Lingen mit den sogenannten „Münsterschen Absplissen“, also den seit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 zu Preußen gehörenden rechts der Ems gelegenen Teilen der Kirchspiele Emsbüren, Salzbergen und Schepsdorf, an Hannover übertragen.20

Obwohl nun unter der Krone Hannovers vereint, blieben die durch die Ems getrennten Teile des Kirchspiels Emsbüren auf zwei Verwaltungseinheiten aufgeteilt. Der links der Ems gelegene Teil, der unter französischer Herrschaft die Mairie Emsbüren gebildet hatte, wurde zum 1815 neu geschaffenen Kreis Emsbüren geschlagen. Zur Untervogtei Emsbüren gehörten neben dem Ort Emsbüren die Bauerschaften Ahlde, Berge einschließlich Hanwischen, Bernte, Elbergen, Leschede und Mehringen. Die bisher verantwortlichen Beamten verblieben im Amt. 

Der rechts der Ems gelegene Teil gehörte nun zum hannoverschen Amt Lingen in dem die „Münsterschen Absplissen“, die Bauerschaften Bexten, Gleesen, Helschen, Hesselte, Listrup und Moorlage einschließlich Kunkenmühle zusammen mit den Kirchspielen Bramsche und Plantlünne einen eigenen Vogteibezirk umfassten. Auch hier blieben bis auf weiteres die bisherigen Amtsträger auf ihren Posten.21

Die Regierung in Osnabrück musste sich zunächst einen Überblick über die Verhältnisse im Kreis Emsbüren verschaffen. Sie setzte deshalb eine provisorische Verwaltungsbehörde ein mit dem Gutsbesitzer Gustav von Müller an der Spitze, der auf Haus Herzford residierte und gleichzeitig Bürgermeister von Emsbüren war. Das Provisorium war erforderlich, da der Herzog von Looz-Corswarem noch standesherrliche Rechte in seinem ehemaligen Fürstentum Rheina-Wolbeck besaß.22 Diese umfassten im Wesentlichen die niedere Gerichtsbarkeit, Forst- und Jagdpolizei, Aufsicht im Kirchen- und Schulwesen und über Stiftungen und Kommunen sowie die standesherrliche Verwaltung.23

Statistische Übersichten aus der Zeit verzeichnen, dass 1818 der Ort Emsbüren 309 Einwohner hatte, die Untervogtei Emsbüren insgesamt 2 243 Einwohner. 1821 weist die hannoversche Bevölkerungsstatistik einen Zuwachs auf 389 Einwohner auf, davon 193 männliche und 196 weibliche.24

Die wirtschaftliche Situation war indes schwierig. Schon für 1814 dokumentieren die Akten für das Kirchspiel Emsbüren, wohl in Folge der Überforderung der wirtschaftlichen Leistungskraft unter französischer Herrschaft, eine hohe Zahl von Zwangsvollstreckungen wegen rückständiger Abgaben. Der Ort Emsbüren selbst kommt in diesen Übersichten nicht vor, was zunächst auf geordnete Verhältnisse schließen lässt.25 Die Wirklichkeit zeigte sich aber einige Jahre später, nachdem Verhandlungen zwischen dem Königreich Hannover und dem Herzog von Looz-Corswarem über die Ablösung der Standesherrschaft am 17. Dezember 1824 erfolgreich abgeschlossen worden waren. Der Herzog verzichtete auf seine Rechte gegen Zahlung einer jährlichen Rente von 1 200 Talern aus der hannoverschen Staatskasse und dem Fortbestehen einiger persönlicher Privilegien wie etwa Steuer- und Abgabenfreiheit.26 Im Nachgang versuchte nun die Regierung in Osnabrück, ihr zustehende rückständige Pachten, Grundsteuern und Naturalabgaben einzutreiben und musste 1828 abschließend feststellen, dass der Herzog von Looz diese von seinen Bauern schon längere Zeit nicht erhalten hatte. Eine Aufstellung für das Jahr 1821 verdeutlicht allerdings die Gründe. Die hannoverschen Beamten vermerkten bei einigen Bauern: „Wg. Armut nicht zu erzwingen“, oder auch „Die Zahlung wird geweigert“ und „Sachen sind streitig“.27 Es zeigt sich hieran, dass die Bauern arm waren, dass aber auch in den Jahren der ständig wechselnden Herrschaft eine geordnete Verwaltung nicht aufrecht erhalten und die Abgabeneintreibung eher dem Zufall überlassen worden war. Die französische Zeit muss allerdings bezogen auf den letzten Punkt wohl davon ausgenommen werden. Dennoch wollte die Regierung in Osnabrück die Verwaltung verbessern. Am 6. März 1818 forderte man z. B. bei den Ämtern eine Bestandsaufnahme aller Fabriken und Manufakturen des Bezirks an. Doch musste der Amtsvogt Christoph Heinrich Oelker am 16. März 1818 Fehlanzeige nach Osnabrück melden.28

Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, die Ablösung der Standesherrschaft des Herzogs von Looz-Corswarem und die Anstrengungen der Osnabrücker Regierung, die Verwaltung zu straffen, führten schließlich dazu, dass mit Verordnung vom 11. September 1826 der Kreis Emsbüren zum 1. Oktober 1826 aufgelöst wurde. Man war der Auffassung, dass es uneffektiv war, hier eine eigene Amtsverwaltung zu unterhalten, zumal nach Ablösung der Standesherrschaft auch Klarheit in die hoheitliche Stellung gekommen war. So wurde der Kreis Emsbüren als Vogtei in das Amt Lingen eingeordnet.29 Dies hielt bis 1866 an. Nachdem Hannover 1866 von Preußen übernommen worden war, wurde das Amt Lingen in den neuen Großkreis Lingen eingeordnet. Dieser erhielt dann bei der preußischen Kreisreform 1885 die Gestalt, die er im Wesentlichen behielt, bis er 1977 im heutigen Landkreis Emsland aufging.30

Zusammenfassend wird deutlich, wie willkürlich die Mächte die Landkarte in dieser Zeit nach politischer Zweckmäßigkeit neu ordneten. Die Darstellung hat gezeigt, dass das Beispiel des Kirchspiels Emsbüren sicherlich ein Extrem ist. Sieht man von den Jahren der französischen Herrschaft ab, die sich im Nachhinein als wirtschaftlich besonders drückend erwiesen, wirkten sich die ständigen herrschaftlichen Veränderungen im täglichen Leben der betroffenen Einwohner aber kaum aus. Die gewisse Kontinuität in den jeweiligen Amtspersonen dürfte dazu beigetragen haben, da diese für Fortgang der Angelegenheiten sorgten. Die Akten spiegeln im Übrigen auch sehr deutlich, dass es der Verwaltung vorrangig um die Abgabenleistungen ging, die aus einem bestimmten Gebiet anfielen; dem Leistungspflichtigen hingegen konnte es weitgehend gleichgültig sein, wer die „Gefälle“ bekam.

Anmerkungen

1. Aus der Fülle der Literatur zu den übergreifenden Ereignissen seien hier für die deutsche Geschichte nur zwei Werke genannt, da sie aus unterschiedlicher Perspektive das Thema abhandeln. Bei der Darstellung der Ereignisgeschichte wird deshalb auf weitere Nachweise verzichtet und stattdessen auf diese Werke verwiesen: Thomas Nipperdey, Deutsche Geschichte 1800–1866. Bürgerwelt und starker Staat, München 1983 und Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 1. Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära 1700–1815, München 1989. Für die Westfälische Geschichte zusammenfassend Wilhelm Kohl (Hg.), Westfälische Geschichte. 4 Bde., Düsseldorf 1983.

2. Zur Ausbildung des Niederstifts vgl. Wolfgang Bockhorst, Geschichte des Niederstifts Münster bis 1400 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen XXII. Geschichtliche Arbeiten zur westfälischen Landesforschung Bd. 17), Münster 1985. Zum Gesamten vgl. Geschichtlicher Handatlas für Westfalen, hg. vom Institut für westfälische Landes- und Volksforschung. 1. Lieferung Blatt 2 Politische und administrative Gliederung um 1590, Münster 1975.

3. Die Verwandtschaftsgeschichte des Grafengeschlechtes muss hier nicht weiter dargelegt werden. Sie ist aber ebenso wie der erfolgreiche „Kampf“ um die Entschädigung ausführlich beschrieben bei Josef Tönsmeyer, Vom Landesfürstentum Rheina-Wolbeck zur Gutsherrschaft Rheine-Bentlage, hg. von Hans Dieter Tönsmeyer, Rheine 1980. S. 11–21.

4. Vgl. dazu Max Bär, Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück (Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens Bd. 5), Hannover/Leipzig 1905, S. 212f.

5. NRW Landesarchiv Abteilung Westfalen (künftig NRW LA Abt Westf) Fürstentum Rheina-Wolbeck, Territorialarchiv VI Nr. 18 i, k.

6. NRW LA Abt Westf Fürstentum Rheina-Wolbeck, Gut Bentlage Nr. 171.

7. Vgl. Tönsmeyer (wie Anm. 3), S. 116 und Heinz-K. Junk, Zum Städtewesen im Großherzogtum Berg (1806–1813), in: Helmut Naunin (Hg.), Städteordnungen des 19. Jahrhunderts. Beiträge zur Kommunalgeschichte Mittel- und Westeuropas (Städteforschung Reihe A Bd. 19), Köln/Wien 1984, S. 272–306, hier S. 304, ebenfalls Niedersächsisches Landesarchiv Standort Osnabrück (künftig NLA-OS) Rep 350 Lin Nr. 27 zum 24.03.1821.

8. Vgl. Heinz-K. Junk, Das Großherzogtum Berg. Zur Territorialgeschichte des Rheinlandes und Westfalens in napoleonischer Zeit, in: Westfälische Forschungen 33 (1983), S. 29–83, hier S. 34–38.

9. Vgl. Münstersches Intelligenzblatt vom 11. August 1809, nach S. 580.

10. Vgl. Antoinette Joulia, Ein französischer Verwaltungsbezirk in Deutschland: Das Oberems-Departement (1810–1813), in: Osnabrücker Mitteilungen 80 (1973), S. 21–102, hier S. 30ff.

11. Vgl. Joulia (wie Anm. 10), S. 83ff. und Junk (wie Anm. 8), S. 53, 65, Anm. 18 und Karte 4; Bär (wie Anm. 4), S. 168; Geschichtlicher Handatlas (wie Anm. 2), Blatt 4.

12. Vgl. Joulia (wie Anm. 10), S. 74–84.

13. Vgl. Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hg. von J. von Münsterman, Münster o.J., S. 63.

14. Vgl. Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Bd. 1 Reform und Restauration 1789–1830, Stuttgart 1960, S. 497ff.

15. Vgl. Tönsmeyer (wie Anm. 3), S. 164ff.

16. NRW LA Abt Westf Regierungskommission Münster Nr. 231.

17. NRW LA Abt Westf (wie Anm. 16).

18. Vgl. Huber (wie Anm. 14), S. 506.

19. NLA-OS Rep 350 Lin Nr. 3 und Bär (wie Anm. 4), S. 200f.

20. Vgl. Bär (wie Anm. 4), S. 189f.

21. Vgl. Bär (wie Anm. 4), S. 190.

22. Vgl. Bär (wie Anm. 4), S. 213f.

23. Vgl. Tönsmeyer (wie Anm. 3), S. 167f.

24. Vgl. W. Ubbelohde, Statistisches Repertorium über das Königreich Hannover, Hannover 1823, S. 39 und NLA-OS Rep 350 Lin Nr. 27 zum 24.03.1821.

25. NRW LA Abt Westf Regierungskommission Münster Nr. 86, 109, 110, 112.

26. Vgl. Tönsmeyer (wie Anm. 3), S. 167f.

27. NRW LA Abt Westf Fürstentum Rheina-Wolbeck, Gutsarchiv Bentlage Nr. 172, 1928.

28. NLA-OS Rep 350 Lin Nr. 27 zum 01.03., 06.03., 16.03.1818.

29. Vgl. Bär (wie Anm. 4), S. 214.

30. Zur älteren Entwicklung vgl. Gerd Steinwascher, Politische Geschichte im 19. und in der ersten Hälfte des 20 Jahrhunderts, in: Der Landkreis Emsland. Geographie, Geschichte, Gegenwart. Eine Kreisbeschreibung, hg. im Auftrag des Landkreises Emsland von Werner Franke u.a., Meppen 2002, S. 333–379 und Heiner Schüpp, Gebiets- und Verwaltungsreform, in: Ebd., S.529–552.




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